Satzung
§1 · NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen „Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.“
2. Der Mecklenburger Stiere Schwerin e.V. ist der Rechtsnachfolger der am 23.02.1950 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Post Schwerin.
3. Der Sportverein hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der laufenden Nummer VR119
eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30.Juni.
§2 · ZIEL UND ZWECK DES VEREINS
Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an,
die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
Verbindung mit dem Wunsch nach Geselligkeit, Zusammengehörigkeit und einer interessanten Gestaltung der Freizeit.
der Abgabenordnung.
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
§3 · MITGLIEDSCHAFT
Erwerbstätigkeit gerichtet ist.
(passive Mitglieder).
§4 · ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§5 · ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Verhaltens. Gehört dieses Mitglied einer Abteilung an, entscheidet darüber die Abteilungsleitung mit Mehrheitsbeschluss. Gegen diesen
Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Präsidium eingelegen Dieses entscheidet endgültig. In allen anderen
Fällen trifft das Präsidium die Entscheidung. Die Beschwerde behandelt der Schlichtungsausschuss in letzter Instanz.
§6 · RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Jedes aktive Mitglied hat das Recht
Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln.
§7 · VEREINSAUFBAU, AUFGABEN
Trainingsstätten und Geräten einschließlich ihrer zeitlichen Nutzung sowie durch finanzielle Zuschüsse,
Kommissionen, den Vorständen der Sportbünde und Fachausschüsse,
§8 · FINANZIERUNG, BEITRÄGE
Die Höhe des Beitrages bestimmt das Präsidium.
§9 · VERGÜTUNG, AUFWANDERSATZ, RÜCKSPENDE
§10 · STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
§11 · ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
§12 · DELEGIERTENVERSAMMLUNG
§13 · DAS PRÄSIDUM
§14 · SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
§15 · ABTEILUNGEN
§16 · EHRUNGEN
§17 · KASSENPRÜFUNG
§18 · HAFTUNG
§19 · ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKS, AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Sportvereins oder die Änderung seiner Ziele und Aufgaben kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§20 · INKRAFTTRETEN
Vorstehende Satzung wurde am 30. Juni 2020 von der Delegiertenversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.